S A T Z U N G________________________________________
§1 Name und Sitz
(1) Der
Verein führt den Namen „Flüchtlingshilfe Geesthacht e.V.“.
(2) Er ist im Vereinsregister Lübeck gelistet.
(3) Der Sitz des Vereins ist Geesthacht.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die konfessionsneutrale, parteiunabhängige, ehrenamtliche
Förderung
und Hilfe für Flüchtlinge, Vertriebene, Asylsuchende sowie ihre Verbesserung derer Lebens-
bedingungen und Integration.
Der Zweck wird
insbesondere verwirklicht durch Maßnahmen, wie z.B.: Anwohner- und Nach-
barschaftsinformationen über Art und Belegung von
Flüchtlingsunterkünften durch öffentliche Veranstaltungen, die Vermittlung/ Durchführung von persönlichen Patenschaften für
einzelne
Personen und Familien mit dem Schwerpunkt der Begleitung zu Ärzten und Behörden, die
Förderung der deutschen
Sprache durch Einzel- und Gruppenunterweisungen, die Organisation von verschiedenen Hilfsangeboten, wie Hausaufgabenhilfe, Kinderbetreuung,
interkultureller
Treffen, die bedarfsgerechte Sammlung und Ausgabe von Sachspenden, die
Förderung von Frauen und Männern bei der
Arbeitssuche nach Wegfall eines Arbeitsverbotes sowie die Integration der zu Unterstützenden in örtliche Vereine.
§4 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt
werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen i.S.v. Gehalt für Vereinstätigkeiten.
Aufwandsentschädigung, z.B. Fahrtkostenerstattung, Portokostenerstattung etc. sind möglich.
Über die Art der Kosten und die Höhe der Erstattung entscheidet die
Mitgliedsversammlung.
§6 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§7 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag
ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
(2) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördermitglieder können juristische und
natürliche Personen werden. Natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell, durch
Mitarbeit oder finanzielle Hilfe unterstützen
möchten, ohne ordentliches Mitglied zu sein,
können durch Antrag an den Vorstand als Fördermitglied aufgenommen werden. Über die
Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
(3) Mit dem Antrag erkennt der
Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem
Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner
Begründung.
(5) Lehnt der
Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so steht der/dem Betroffenen die Berufung an
die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet dann endgültig über die Aufnahme mit 2/3 der
Stimmen aus der Versammlung.
(6) Juristische Personen können nur durch ein Mitglied in der Mitgliederversammlung
vertreten werden.
§8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen und die
Beschlüsse und Anweisungen der Vereinsorgane zu befolgen.
(2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an den Veranstal-
tungen teilzunehmen. Sie haben in der
Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine
Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.
§9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung der Mitglied-
schaft oder Auflösung der juristischen Person.
(2) Der Austritt
ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Kalendervierteljahr zulässig. Zur Einhaltung
der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforder-
lich.
(3) Der Ausschluss
aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind
insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsge-
mäßer Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist in Textform
über den Ausschluss zu informieren. Dem Mitglied steht die Berufung über die Mitgliederver-
sammlung zu, die Berufung ist schriftlich, nach Erhalt der Ausschlussinformation, binnen eines
Monats an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 der
Stimmen endgültig.
(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit mindestens
einem
Jahresbeitrag in Verzug ist und der rückständige Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht
innerhalb von sechs Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet wird. Die
Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des
Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitglied-
schaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustell-
bar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss
des Vorstands, der dem betroffenen
Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
§10 Mitgliedsbeiträge
(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.
(2) Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
(3) Der Beitrag ist im Voraus zu zahlen und
für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.
(4) Der Vorstand kann Beiträge stunden oder teilweise erlassen.
(5) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
§11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat.
§12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
(2) Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres
statt.
(3) Die Einberufung der
Versammlung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Die Einladung erfolgt mit
einer Frist von mindestens 2 Wochen, in Textform, unter Angabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung als Email, Fax oder Post an
die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
(5) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet,
wenn dies mindestens 1/3 der
Mitglieder schriftlich, unter Angabe von Gründen verlangt.
(6) Jedes Mitglied kann bis 3
Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in
Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt
werden. Die Ergänzung ist zu
Beginn der Versammlung bekannt zu machen. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die
erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die
Mitgliederversammlung.
(7) Die Mitgliederversammlung
beschließt insbesondere über die Wahl, Abwahl und Entlastung
des Vorstands und der Beiratsmitglieder, Satzungsänderungen, Festsetzung der Mitgliedsbei-
träge, Anträge der Mitglieder und des Vorstands, Berufungsersuchen nach Ablehnung einer
Bewerberin / eines Bewerbers gem. § 7(5) oder dem Ausschluss eines Mitglieds gem. §9 (3),
der Auflösung
des Vereins.
(8) Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(9) Die Mitgliederversammlung wird
von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(10) Das Stimmrecht kann nur persönlich durch das Mitglied ausgeübt werden.
(11) Bei Abstimmungen, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins, siehe §16 (1), entscheidet
die
einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, durch Handzeichen, in offener Abstimmung,
wenn nicht ¼ der anwesenden Mitglieder
eine geheime Abstimmung beantragt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
(12) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
welches
vom/von der Versammlungsleiter(in) und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen ist.
(13) Jede ordentliche Mitgliederversammlung ist öffentlich.
§13 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins setzt sich aus sieben bis acht Mitgliedern zusammen:
Erste(r) Vorsitzende(r),
Zweite(r) Vorsitzende(r),
Kassenwart(in),
Schriftführer(in)
Diese ersten 4 bilden den geschäftsführenden Vorstand.
3-4 Beisitzer(innen)
(2) Der Verein wird
gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten durch
mindestens
ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands vertreten. Beide dürfen keine Beiräte
des Vereins
sein.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt. Wiederwahl
ist
möglich.
(4) Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl
erfolgt.
(5) Das Amt eines
Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für
den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
(7) Die
Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt,
dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über
Grundstücke oder
grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als
€ 5.000.– (in Worten: fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
(8) Der Vorstand trifft seine
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(9) Die persönliche Haftung des Vorstandsvorsitzenden ist auf € 5.000 begrenzt.
(10) Der Verein wird nach außen gemeinschaftlich von 2 Vorstandsmitglieder
vertreten.
§14 Beirat
(1) Der Beirat
kann aus bis zu 5 ordentlichen Mitgliedern des Vereins bestehen.
(2) Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung durch Handzeichen gewählt.
Wiederwahl ist
möglich.
(4) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Der Beirat bleibt solange im Amt, bis eine
Neuwahl
erfolgt.
(5) Das Amt eines
Beiratsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet ein
Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds wählen.
(6) Der Beirat berät den Vorstand in allen Belangen des Vereins und überwacht
dessen
ordnungsgemäße Geschäftsführung.
(7) Der Beirat ist bei Vorstandssitzungen nicht stimmberechtigt.
§15 2 Kassenprüfer(innen)
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei
Kassenprüfer(innen). Diese
dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 der
gültigen
Stimmen aufgelöst werden. Die Stimmabgabe
erfolgt geheim.
(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt
das Vereinsvermögen an den Flüchtlingsrat Schleswig Holstein e.V., der es unmittelbar und
ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Geesthacht, 15.03.2017 nach Beschluss der Mitgliederversammlung
für den Vorstand: Karl Hermann Rosell, Peter Geritzlehner
Kontakt
Flüchtlingshilfe Geesthacht e.V. | Geesthachter Str. 59 | 21502 Geesthacht
E-Mail: info-fhg@web.de